Informationen zum Pflichtteil im Erbrecht

Die Erbrechtskanzlei als Eheanbahnungsinstitut oder eine fehlende Ehe kostet Millionen bzw. wenn man weniger hat entsprechend wenig.

Liebe Mitglieder von Patchwork-Familien, liebe Mitglieder der End 68er-Generation,

diejenigen die die Ehe als bürgerliche Lebensform verachten, hochgeschätzte Millionäre, liebgewonnene Mitglieder der Gesellschaft die mehrere Kinder haben, an Sie wendet sich dieser Artikel. Wir von der Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg Augsburg gehen davon aus, dass sich die allermeisten über Google im Bereich der Erbschaft- und Schenkungssteuer und des Pflichtteilsrecht informiert haben. Hoffentlich haben Sie auch verstanden, was die Konsequenzen sind. Weiterlesen

Auswirkung von Immobilienschenkungen auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Hier ist festzuhalten, dass wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Ableben eine Immobilie verschenken sollte, dann dadurch benachteiligte pflichtteilsberechtigte Personen hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können.

Deswegen ist es immer entscheidend zu prüfen: liegt hier überhaupt eine Schenkung vor oder liegt hier eine gemischte Schenkung vor oder liegt hier ein vollentgeltlicher Grundstücksüberlassungsvertrag vor, in Form eines Nießbrauchbestellungsvertrages in Verbindung mit Wart- und Pflege- und Geschwistergleichstellungsgeldern.

Wenn hier eine Schenkung vorliegen sollte, kann dies zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen wobei über die sogenannte Abschmelzung die Immobilie jedes Jahr um 10 %, d.h. 1/10 hinsichtlich des Wertes reduziert wird.

An dieser Stelle wird aber darauf hingewiesen, dass wenn die Immobilie überlassen wird mit Nießbrauch und Wohnungsrecht, dass dann eine Abschmelzung nicht stattfindet und zudem die 10 Jahresregelungen nicht greift.

Gleichfalls ist festzuhalten, dass bei Schenkungen an den Ehepartner es keine 10 Jahres Regelung gibt.

Die Gestaltung von Schenkungsverträgen von Immobilien in Bezug auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche muss sorgfältig detailliert durchgerechnet werden.

Der jeweilige Berater muss in der Lage sein, eine zutreffende rechtssichere Grundstücksbewertung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass jeder Erbrechtler minimum die Kenntnisse für eine Ein- bzw. Mehrfamilienhausbewertung haben muss.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg berät Sie sowohl in zivil- als auch steuerlicher Hinsicht bei der Immobilienübertragung.

Unglückliche Schenkungsgestaltung

Die Eltern sind glücklich miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe entstammen insgesamt drei Abkömmlinge. Einer der Abkömmlinge bittet seine Eltern ihm 100.000,00 € zu schenken. Die Eltern überweisen diesen Betrag auf das Konto ihres Kindes. Weiterlesen

Jagdtrophäen, Erbrecht, Pflichtteilsrecht

Da die meisten Jäger auch Sammler ihrer Jagdtrophäen sind, befinden sich diese im Nachlass. Zum einen ist festzuhalten, dass die Einfuhr zahlreicher Jagdtrophäen gesetzeswidrig war und dass diese Jagdtrophäen daher keinerlei Verkehrswert haben.

Diese Trophäen können daher sowohl pflichtteilsrechtlich bei der Bewertung, als auch erbschaftsteuerrechtlich vollkommen außenvor gelassen werden.

Hartz-IV-Empfänger muss Pflichtteil geltend machen

Der Streit um die Verpflichtung eines Hartz-IV-Empfängers zur Geltendmachung des Pflichtteils reißt nicht ab.

Das Sozialgericht Mainz hat in einem Urteil vom 23.08.2016, Az. S 4 AS 921/15 die Auffassung vertreten, dass derjenige, der Hartz-IV oder besser gesagt Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, den Pflichtteil verlangen muss.

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Nutzungsentschädigung an Miterben

Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg informiert über folgende oftmals auftretende erbrechtliche Situation:

Erblasser, Vater und Mutter, verfügen oftmals über eine Immobilie, in welcher sie ihre Kinder großgezogen haben.

Enes ihrer Kinder wohnt dort in dieser Immobilie. Den Eltern ist dies angenehm, da sie ein Kind bei sich in unmittelbarer Nähe haben.

Es wird keine Regelung getroffen über Mietzinszahlungen u. a.

Oftmals werden nicht einmal Nebenkosten etc. bezahlt.

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Internationale Zuständigkeit bei slowenisch-deutschen Nachlässen

Wenn der Erblasser slowenischer Staatsangehöriger und beispielsweise im Jahr 2014 verstorben ist, kommt es, wenn er auch seinen Wohnsitz in Deutschland hat, zur Anwendung slowenischen Rechts.

Es sind dann zwei nachlassgerichtliche Verfahren durchzuführen, wenn sich beispielsweise im Nachlass Immobilien befinden, die sich sowohl in Deutschland als auch in Slowenien befinden.

Im Rahmen der Durchführung des nachlassgerichtlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass das Verfahren nach slowenischem Recht sich vom deutschen Recht unterscheidet.

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Ausschlagung des Erbes nach slowenischem Recht

Derjenige, der nicht Erbe sein will, kann sowohl seine gesetzliche als auch seine testamentarische Erbenstellung ausschlagen. Die Ausschlagung ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht bzw. auch einem anderen Bezirksgericht zu erklären.

Die Ausschlagungserklärung ist von dem jeweiligen Erben zu unterschreiben.

Im Gegensatz zum deutschen Recht ist eine Beglaubigung der Unterschrift grundsätzlich nicht erforderlich. Das Gericht ist allerdings berechtigt, eine Beglaubigung der Ausschlagungserklärung zu verlangen.

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Pflichtteil, Nachlassverbindlichkeiten Abzug von Maklerkosten?

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Maklerkosten, die für den postmortalen Verkauf von Immobilien bzw. Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen anfallen im Bereich der Ermittlung der Passiva des Nachlasses und somit des Nettonachlasses ist zu differenzieren, ob

  • ausreichend liquide Mittel zur Bedienung der Pflichtteilsansprüche sich im Nachlass befinden;
  • Pflichtteilsansprüche nur bedient werden können, wenn Immobilien/Unternehmen verkauft werden.

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Pflichtteilsstrafklausel schlecht formuliert

„Geltendmachung“ des Pflichtteils und Pflichtteilsstrafklausel

Die Pflichtteilsstrafklausel wird ausgelöst, sobald der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil (Zahlung) ernsthaft verlangt. Schon dies ist ein „geltend machen“ des Pflichtteils.

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Grabpflegekosten und Pflichtteil

Die Pflichtteilsansprüche errechnen sich aus der Höhe des Nettonachlasses. Es gibt Verbindlichkeiten, die zwar im Nachlassverzeichnis für Erbschaftsteuerzwecke bzw. zur Berechnung der Kosten des Nachlassgerichts angesetzt werden können, nicht jedoch für Pflichtteilszwecke.

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Pflichtteilsrecht, Wertermittlung

Der Erbe veräußert oftmals nach dem Erbfall Nachlassgegenstände. Der Pflichtteilsberechtigte erachtet den Wert als für zu gering und besteht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung.

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Pflichtteil, Auskunft, notarielles Nachlassverzeichnis

Der Notar muss ein notarielles Nachlassverzeichnis selbst erstellen, d. h. auch selbst ermitteln und eine Tatsachenbeurkundung im Sinne der §§ 36 ff. BeurkG vornehmen. Er muss die realen und fiktiven Nachlasspositionen insbesondere durch Einholung von Auskünften selbst ermitteln und durch eigene Unterzeichnung der notariellen Urkunde zum Ausdruck bringen, dass er für den Inhalt des Verzeichnisses verantwortlich ist (BGHZ 33, 373 ff. (377); nicht ausreichend ist, dass der Notar lediglich einen Beglaubigungsvermerk anbringt.

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Pflichtteil, Ermittlungspflichten, Notariat, Auskunft

Als Ermittlungstätigkeit des Notars können in Betracht kommen

  • die Begehung der Erblasserwohnung (Roth, ZErb 2007, 402 ff. (404)) nebst Verzeichnung der dort befindlichen Gegenstände,
  • die Durchsicht von Unterlagen im Hinblick auf das Vorhandensein von Guthaben und Verbindlichkeiten (Klinger, NJW-Special 2004, 61 ff. (61)), nicht jedoch das Sichten der gesamten Nachlässen im Keller und Speicher,
  • die Vorlage von Kontoauszügen (Kuhn/Trappe, ZEV 2011, 347 ff. (351),
  • Anfragen beim zuständigen Grundbuchamt bzw. auswärtigen Grundbuchämtern nach entsprechenden Hinweisen
  • Anfragen bei den Banken vor Ort (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.01.2011, Az.: 5 W 312/10 in: ZEV 2011, 373 ff., (375), nicht jedoch pauschal bundes- bzw. europaweit
  • die Vorlage von Darlehensverträgen, wenn diese als Aktiva bzw. Passiva angegeben werden,
  • die Vorlage von Steuerbescheiden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2011, Az.: 5 W 312/10 in: ZEV 2011, 373 ff. (375).

Pflichtteilsverzicht / Erbausschlagung und Sozialhilfeträger / Hartz IV-Bezieher

Auf Grund der jahrelangen Untätigkeit des Gesetzgebers im nachfolgenden Bereich, sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Sittenwidrigkeit bei Pflichtteilsverzichten eines behinderten Sozialleistungsbeziehers gegeben ist, und auch die Ausschlagung eines Hartz IV-Beziehers nicht als sittenwidrig gilt.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.01.2011 (IV ZR 7/10) den Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsempfängers grundsätzlich für nicht sittenwidrig erachtet. Weiter wurde dadurch geklärt, dass der Sozialleistungsträger das Ausschla-gungsrecht nicht gem. § 93 I SGB XII auf sich überleiten könne.

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Pflichtteilsberechtigte Personen, nichteheliche Kinder

Pflichtteilsberechtigt ist nur, wer zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gemäß § 2303 BGB i.V.m. § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG gehört.

Pflichtteilsberechtigt sind dann

  • die Abkömmlinge des Erblassers
  • die Eltern des Erblassers
  • der Ehegatte des Erblassers
  • der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft § 1 LPartG des Erblassers.

Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigten zueinander ist dahingehend geregelt, dass wenn der Erblasser Kinder hinterlässt, die Eltern des Erblassers nicht mehr pflichtteilsberechtigt sind. Neben den Abkömmlingen des Erblassers ist der Ehepartner pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, zählen zu den pflichtteilsberechtigten Personen sein Ehepartner und seine Eltern, nicht jedoch seine Geschwister.

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Pflichtteilsergänzungsansprüche und Abschmelzung

Durch die partielle Reformierung des Erbrechts wurden auch im Bereich der Pflichtteilsergänzung Änderung vorgenommen.

Eine der Änderungen ist, dass der Wert der Schenkung reduziert wird und zwar nach folgendem System:

Für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall wird der Wert der Schenkung um 10 % reduziert.

Dies bedeutet beispielsweise, dass wenn der Erblasser im Jahr 2005 eine Schenkung von 50.000,- € hingegeben hat, und im Jahr 2010 verstirbt, dass dann nur noch 50 % des Werts der Schenkung (5 x 10 %) zur Anwendung kommt, d. h., dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche nur noch aus 25.000,- € berechnet werden.

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Nachlassverzeichnis Aktiva/Passiva

In das Nachlassverzeichnis zur Pflichtteilsberechnung gehören als Aktiva alle Vermögenswerte und Forderungen des Erblassers.

Nicht anzusetzen sind

  • Vermögenswerte, die nicht auf den Erben übergehen,
    • wie Positionen, die der Vor- und Nacherbfolge unterliegen,
    • der Anteil des überlebenden Ehegatten am Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft.
  • Rechtspositionen, die mit dem Tod des Erblassers erlöschen, wie Nießbrauch, Wohnrecht, persönliche Dienstbarkeit
  • Vermögenspositionen, die außerhalb der Erbfolge auf Dritte übergehen, wie Verträge zugunsten Dritter (Bankkonto; bei Depot muss eine Treuhandvereinbarung vorliegen),
    • Lebensversicherungen, bei denen ein Begünstigter benannt ist,
    • Nachfolge in eine Personengesellschaft aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel.

Vorgenannte Positionen können sich eventuell im fiktiven Nachlass befinden.

Im Nachlassverzeichnis gehören zu den Passiva die Erblasserschulden und Erbfallschulden. Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hat. Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die durch den Tod des Erblassers entstehen, dazu gehören Beerdigungskoten sowie die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten.

Nicht zu den Nachlasspassiva zählen die Kosten der Eröffnung des Testaments und die Erbscheinskosten.

Anspruch auf Auskunft

Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch die Erben.

Der Erbe ist verpflichtet, Auskünfte über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses aufzulisten. Der Erbe hat das Nachlassverzeichnis zu unterzeichnen.

Auskunft ist auch über Anstands- und Pflichtschenkungen sowie über den Güterstand des Erblassers zu erteilen, obwohl diese bei der Pflichtteilsergänzungsberechnung nicht mit einbezogen werden.

Der Pflichtteilsberechtigte kann

  • ein privates Bestandsverzeichnis fordern,
  • verlangen, bei der Aufnahme zugezogen zu werden,
  • ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.

Anstandsschenkung

Zu den Anstandsschenkungen werden gezählt:

  • Geschenke unter nahen Verwandten zu Geburtstagen, Hochzeitstagen, Weihnachten, bestandenen Prüfungen oder ähnlichen Gelegenheiten;
  • Gastgeschenke;
  • die gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke;
  • Spende zu einer öffentlichen Sammlung, nicht jedoch Spenden, die mehr als ca. 3% des Einkommens ausmachen.

Anstandsschenkungen werden nicht zum fiktiven Nachlass hinzugerechnet.

Die Abgrenzung zu Pflichtschenkungen ist fließend, ebenso wie zu Schenkungen, die Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.

Pflichtschenkung

Eine Schenkung kann eine Pflichtschenkung darstellen:

  • wenn der Erblasser nahe Verwandte, die keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch mehr haben, unterstützt hat;
  • wenn der Erblasser eine Person, die viele Jahre unentgeltlich im Haushalt mitgearbeitet hat, beschenkt hat. Um bei langjähriger Pflege und Hilfe Rechtssicherheit zu erzeugen, sollte statt Pflichtschenkungen mit entgeltlichen Dienstverträgen gearbeitet werden. Die Erbrechtskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg berät Sie unter Berücksichtigung aller einkommensteuerlichen und sozialhilferechtlichen Aspekten.
  • wenn die Altersversorgung oder der Lebensunterhalt eines langjährigen Lebenspartners gesichert werden, wobei diese Rechtsauffassung umstritten ist.

Pflichtschenkungen werden nicht zum fiktiven Nachlass hinzugerechnet.

Ausgleichspflichtige Vorempfänge

Ausgleichspflichtige Vorempfänge sind

  • Ausstattungen: Zuwendungen des Erblassers, die er seinem Abkömmling zur Verheiratung oder zur Begründung oder Erhaltung einer Lebensstellung gewährt.
  • Zuschüsse zu Einkünften und Aufwendungen für die Berufsausbildung, soweit sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigen.
  • Andere Leistungen sind nur ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Die Grenzen zwischen Unterhalt, Schenkung und Ausstattung sind fließend. Es fehlt an einer Rechtsprechung, die klare Grenzen zieht. Es muss in einem jeden Einzelfall anhand des Einkommens und der Vermögenssituation abgeklärt werden, welche Art des unentgeltlichen Vermögenstransfers vorliegt.

Darüber hinaus ist der jeweilige Anlass zu prüfen.

Gegenständlicher Pflichtteilsverzichtsvertrag

Erblasser, die als Unternehmer bzw. Landwirte tätig sind, nehmen oftmals eine lebzeitige Nachfolgeregelung vor, die lediglich einen Abkömmlinge als zukünftigen Unternehmensinhaber vorsieht.

Die übrigen Kinder sollen in die lebzeitige Nachfolgeplanung miteinbezogen und zu einem gegenständlichen Pflichtteilsverzicht bewegt werden. Dieser muss in notarieller Form erfolgen.

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist auf seinen Umfang uns seine Wirksamkeit zu prüfen.

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Pflichtteilsstrafklausel und Bindungswirkung des Ehegattentestaments

Die Funktion der Pflichtteilsstrafklausel besteht darin, die Abkömmlinge dazu zu bringen, in Erwartung eines höheren Erbes auf den zweiten Versterbensfall auf die Einforderung des Pflichtteils auf den ersten Versterbensfall zu verzichten. Mit der Pflichtteilsstrafklausel kann nicht die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen verhindert werden.

Bei der Ausformulierung werden oftmals Fehler gemacht.

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Pflichtteilsstrafklausel in einer letztwilligen Verfügung von Eheleuten

Pflichtteilsstrafklauseln können Pflichtteilsansprüche der Kinder beim ersten Versterbensfall nicht verhindern.

Beispiel für eine effiziente Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegattentestament/Ehevertrag:

Sollte eines unserer Kinder bereits beim Tod des Erstversterbenden von uns beiden seinen Pflichtteil gegen den Willen des überlebenden Ehepartners verlangen und gegen den Willen des überlebenden Ehepartners erhalten, so soll es beim Tod des Letztversterbenden nicht Erbe werden, sondern allein den Pflichtteil erhalten.

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Testamentsvollstreckung und Pflichtteil

Bei angeordneter Testamentsvollstreckung richten sich die Pflichtteilsansprüche gegen die Erben und nicht gegen den Testamentsvollstrecker.

Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung müssen sich gegen den Erben oder die Erben richten und nicht gegen den Testamentsvollstrecker.

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Schuldner des Pflichtteilsanspruchs

Der ordentliche Pflichtteil muss von dem Alleinerben, oder bei mehreren Erben von diesen, bezahlt werden.

Mehrere Miterben haften als Gesamtschuldner. Das bedeutet, der Pflichtteilsberechtigte kann entweder von allen Erben gemeinsam Zahlung verlangen oder aber sich einen oder mehrere Erben aussuchen und von diesen die Zahlung verlangen. Solange der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt ist, kann jeder Miterbe die Haftung auf seinen Erbteil begrenzen. Jeder Miterbe kann seine Zustimmung zur Erbauseinandersetzung verweigern, solange nicht alle Pflichtteilsansprüche erfüllt sind.

Vorzeitige Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs

Solange der Erblasser lebt, besteht kein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung eines Pflichtteils.

Der Pflichtteilsberechtigte und der Erblasser können jedoch eine vertragliche Regelung treffen in Form eines notariellen entgeltlichen Pflichtteilsverzichtsvertrages.

Nach alter Rechtslage konnten nichteheliche Kinder gegenüber ihrem Vater bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres den vorzeitigen Erbausgleich gemäß verlangen.

Wenn der vorzeitige Erbausgleich vereinbart worden ist, hat der Abkömmling keinen weiteren Pflichtteilsanspruch.

Fälligkeit des Pflichtteils

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

Der Pflichtteil ist daher mit dem Erbfall zur Zahlung fällig. Die Nachlasszusammensetzung sowie die Art der Pflichtteilsansprüche spielen dabei keine Rolle.

Nach der Gesetzesänderung kann bei besonderen Härtefällen eine Stundung verlangt werden.

Die beauftragte Erbrechtskanzlei hat den Erben bereits ehestmöglich in Verzug zu setzen, um für den Pflichtteilsberechtigten Verzugszinsen geltend machen zu können.

Verkauf und Pflichtteilsergänzugsansprüche

Zur Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen werden unentgeltliche Rechtsgeschäfte als entgeltliche Rechtsgeschäfte dargestellt.

Es müssen Leistung und Gegenleistung geprüft werden.

Wenn die Gegenleistung ca. 75 % des Verkehrswertes ausmacht, kann von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ausgegangen werden, welche keine Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst.

Auch Gegenleistungen, wie Wart und Pflege, Nießbrauch und ein Wohnungsrecht können Gegenleistungen sein, die dann Hinweise auf ein entgeltliches Rechtsgeschäft geben können.

Schenkungen werden somit als entgeltliche Leistung „getarnt“.

Pflichtteilsergänzungsanspruch und Ehegattenschenkung

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann gegeben sein, wenn Schenkungen des Erblassers an den Ehegatten vorliegen.

Die 10-Jahres-Regel gilt nicht bei Schenkungen an den Ehegatten des Verstorbenen. Die 10-Jahres-Frist beginnt hier erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen. Schenkungen an den Ehegatten des Verstorbenen sind also auch dann zu berücksichtigen, wenn sie länger als 10 Jahre zurückliegen. Es führt jedoch nicht jede Ehegattenschenkung zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine pflichtteilsergänzungsneutrale Ehegattenschenkung vorliegt. Dies kann gegeben sein aus Gründen der Altersabsicherung des kindererziehenden Ehepartners bzw. Schenkungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Familienhauses.

Zusätzlich ist bei jeder Ehegattenschenkung zu prüfen, ob nicht eine Pflicht- bzw. Anstandsschenkung vorliegt.

Die Gesetzesänderung zum Pflichtteilsrecht hat hier keinerlei Änderungen vorgesehen.

Schenkung und Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht soll dem Pflichtteilsberechtigten durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor der Reduzierung des Nachlasses durch lebzeitige Übertragungen und Schenkungen vor einem kompletten Verlust von erbrechtlichen Ansprüchen schützen.

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Zusatzpflichtteil

Falls eine pflichtteilsberechtigte Person vom Erblassers mittels einer letztwilligen Verfügung als Erbe eingesetzt wurde und der ihr zugewendete Erbteil niedriger ist als der ihr zustehende Pflichtteil, dann hat diese Person einen Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil; eventuell erfolgte Schenkungen mit Anrechnungsvereinbarung sind zu beachten.

Der Wert des Zusatzpflichtteils ist die Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Wert des Pflichtteils.

Ab dem 01.01.2010 sind die dafür vorgesehenen Rechtsänderungen zu beachten.

Pflichtteilsanspruch = Geldanspruch und kein Noterbrecht

Das deutsche Pflichtteilsrecht unterscheidet sich deutlich vom französischen bzw. italienischen Pflichtteilsrecht.

Die Stellung des Pflichtteilsberechtigten nach deutschem Recht ist schwächer als in anderen Rechtskreisen ausgebildet.

Wenn auf Erbfälle sowohl deutsches als auch französisches bzw. italienisches Recht zur Anwendung kommt, muss jeweils auf Grund der Nachlassspaltung eine getrennte Prüfung vorgenommen werden.

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Wegfall des Pflichtteilsanspruchs

In folgenden Fällen hat der enterbte Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf den Pflichtteil:

  • wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat, der notariell beurkundet ist oder vor Gericht in einem Prozessvergleich zustande kam,
  • wenn der Verstorbene dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil wirksam entzogen hat,
  • wenn der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erblasser vor dem 01.04.1998 einen wirksam zustande gekommenen vorzeitigen Erbausgleich abgeschlossen hat,
  • wenn der Abkömmling Erblassers wegadoptiert wurde.

Höhe der Pflichtteilsquote

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und ist abhängig von der jeweiligen Familienkonstellation, Güterstand des Verstorbenen (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), vorhandene Verwandte und eventuell vorliegender Erbverzichte.

Der Pflichtteilsanspruch muss entweder nach der Quoten- oder Werttheorie bestimmt werden.

Arten des Pflichtteilsanspruchs

Es gibt verschiedene Pflichtteilsansprüche:

1.) Ordentlicher Pflichtteil

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf den „ordentlichen Pflichtteil“ aus dem realen Nachlass, wenn er vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der reale Nachlass ist das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens.

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Pflichtteilsberechtigte Personen

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich

  • die Abkömmlinge (Kind, Enkel…) des Erblassers (Eheliche und nichteheliche Kinder werden gleich behandelt. Enkel sind dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Elternteil, der mit dem Erblasser verwandt ist, vor dem Erbfall verstorben ist)
  • die Eltern
  • der Ehegatte.

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Pflichtteil, Enterbung durch letztwillige Verfügung

Liegt ein Testament oder Erbvertrag als letztwillige Verfügung vor, kann es möglicherweise nicht zur gesetzlichen Erbfolge kommen, sondern Erbe wird derjenige, der durch das Testament bzw. den Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde. Zu beachten ist allerdings, dass in einer letztwilligen Verfügung gegebenenfalls lediglich Vermächtnisse angeordnet werden und die gesetzliche Erbfolge bestehen bleibt.

Wird durch die letztwillige Verfügung ein Abkömmling (Kind, Enkel …), Ehegatte oder Elternteil enterbt, kann diesen Personen ein gesetzlicher Pflichtteil zustehen.

Bevor jedoch der Pflichtteil geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob die letztwillige Verfügung vom Erblasser wirksam errichtet worden ist.

Wertermittlungsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben auch ein Gutachten fordern, sofern nicht ausreichende Unterlagen für die Bewertung von Nachlassgegenständen vorliegen.

Bei der Wertermittlung ist zu beachten, dass Gutachten erheblich voneinander abweichen können, ohne unrichtig zu sein.

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