Hier ist festzuhalten, dass wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Ableben eine Immobilie verschenken sollte, dann dadurch benachteiligte pflichtteilsberechtigte Personen hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können.
Deswegen ist es immer entscheidend zu prüfen: liegt hier überhaupt eine Schenkung vor oder liegt hier eine gemischte Schenkung vor oder liegt hier ein vollentgeltlicher Grundstücksüberlassungsvertrag vor, in Form eines Nießbrauchbestellungsvertrages in Verbindung mit Wart- und Pflege- und Geschwistergleichstellungsgeldern.
Wenn hier eine Schenkung vorliegen sollte, kann dies zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen wobei über die sogenannte Abschmelzung die Immobilie jedes Jahr um 10 %, d.h. 1/10 hinsichtlich des Wertes reduziert wird.
An dieser Stelle wird aber darauf hingewiesen, dass wenn die Immobilie überlassen wird mit Nießbrauch und Wohnungsrecht, dass dann eine Abschmelzung nicht stattfindet und zudem die 10 Jahresregelungen nicht greift.
Gleichfalls ist festzuhalten, dass bei Schenkungen an den Ehepartner es keine 10 Jahres Regelung gibt.
Die Gestaltung von Schenkungsverträgen von Immobilien in Bezug auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche muss sorgfältig detailliert durchgerechnet werden.
Der jeweilige Berater muss in der Lage sein, eine zutreffende rechtssichere Grundstücksbewertung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass jeder Erbrechtler minimum die Kenntnisse für eine Ein- bzw. Mehrfamilienhausbewertung haben muss.
Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg berät Sie sowohl in zivil- als auch steuerlicher Hinsicht bei der Immobilienübertragung.