Pflichtteilsergänzungsanspruch und Ehegattenschenkung

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann gegeben sein, wenn Schenkungen des Erblassers an den Ehegatten vorliegen.

Die 10-Jahres-Regel gilt nicht bei Schenkungen an den Ehegatten des Verstorbenen. Die 10-Jahres-Frist beginnt hier erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen. Schenkungen an den Ehegatten des Verstorbenen sind also auch dann zu berücksichtigen, wenn sie länger als 10 Jahre zurückliegen. Es führt jedoch nicht jede Ehegattenschenkung zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine pflichtteilsergänzungsneutrale Ehegattenschenkung vorliegt. Dies kann gegeben sein aus Gründen der Altersabsicherung des kindererziehenden Ehepartners bzw. Schenkungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Familienhauses.

Zusätzlich ist bei jeder Ehegattenschenkung zu prüfen, ob nicht eine Pflicht- bzw. Anstandsschenkung vorliegt.

Die Gesetzesänderung zum Pflichtteilsrecht hat hier keinerlei Änderungen vorgesehen.