Der Pflichtteilsanspruch erzeugt nur einen persönlichen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch eine Verfügung von Todes wegen ausdrücklich oder konkludent von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Er ist nicht an der Substanz des Nachlasses beteiligt. Der Pflichtteilsberechtigte ist Nachlassgläubiger einer Geldforderung in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.
Informationen zum Pflichtteil im Erbrecht
Pflichtteilsberechtigte Personen
Den Pflichtteilsanspruch können die pflichtteilsberechtigten Personen geltend machen. Dazu gehören die Abkömmlinge des Erblassers, der überlebende Ehegatte und nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, seine Eltern. Nicht pflichtteilsberechtigt (obwohl eventuell erbberechtigt) sind entferntere Verwandte, wie Geschwister, Onkel, Tante, Neffen und Nichten oder der nichteheliche Lebensgefährte.
Höhe des Pflichtteils/Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ist der Nachlasswert. Der Nachlasswert ist gemäß §§ 2311-2313 BGB zu ermitteln. Maßgebender Zeitpunkt für die Wertermittlung ist der Erbfall. Bei der Berechnung ist jeder Nachlassgegenstand in Geld zu bewerten und anschließend ist von der Summe des aktiven Nachlasses die Summe der Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.