Das deutsche Pflichtteilsrecht unterscheidet sich deutlich vom französischen bzw. italienischen Pflichtteilsrecht.
Die Stellung des Pflichtteilsberechtigten nach deutschem Recht ist schwächer als in anderen Rechtskreisen ausgebildet.
Wenn auf Erbfälle sowohl deutsches als auch französisches bzw. italienisches Recht zur Anwendung kommt, muss jeweils auf Grund der Nachlassspaltung eine getrennte Prüfung vorgenommen werden.
Der Pflichtteilsberechtigte hat lediglich einen Geldzahlungsanspruch in Höhe des Pflichtteilswerts gegen den Erben/die Miterben.
Der Pflichtteilsberechtigte hat weder einen Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände, noch kann er auf die Verwertung des Nachlasses Einfluss nehmen. Er hat auch keinerlei Auskunftsanspruch auf Kontoauszüge des Erblassers.