Derjenige, der nicht Erbe sein will, kann sowohl seine gesetzliche als auch seine testamentarische Erbenstellung ausschlagen. Die Ausschlagung ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht bzw. auch einem anderen Bezirksgericht zu erklären.
Die Ausschlagungserklärung ist von dem jeweiligen Erben zu unterschreiben.
Im Gegensatz zum deutschen Recht ist eine Beglaubigung der Unterschrift grundsätzlich nicht erforderlich. Das Gericht ist allerdings berechtigt, eine Beglaubigung der Ausschlagungserklärung zu verlangen.
In der Ausschlagungserklärung muss ausdrücklich angegeben werden, ob man gesetzlicher Erbe geworden ist, oder testamentarischer Erbe, oder ob man bei enterbendem Testament Pflichterbe geworden ist.
Es muss also formuliert werden in etwa wie folgt:
Als gesetzlicher Erbe schlage ich die Erbschaft aus.
Die Ausschlagungserklärung darf nicht unter einer Bedingung stehen, und sie darf sich selbstverständlich nicht nur auf einen Teil des Nachlasses beziehen.
Man kann auch nicht nur zu Gunsten eines Teils der Erben ausschlagen, sondern die Ausschlagungserklärung kommt allen Erben zu Gute.
Eine wirksame Ausschlagung hat rückwirkende Kraft, das heißt, dass die Ausschlagung auf den Todesfall zurück die Wirkung entfaltet. Die Ausschlagungserklärung hat nach slowenischem Recht dieselbe rechtliche Auswirkung wie eine Ausschlagung nach deutschem Recht, der Erbe gilt rechtlich als vor dem Erblasser verstorben. Im Gegensatz zum deutschen Recht kann nach slowenischem Recht durch ausdrückliche Erklärung bekundet werden, die Ausschlagung nur im eigenen Namen zu erklären, andernfalls wirkt sich die Ausschlagung nach slowenischem Recht auch auf die Nachkommen des Ausschlagenden aus.
Der Anteil des ausschlagenden Testamentserben fällt an die gesetzlichen Erben, wenn bei testamentarischer Erbfolge aus der letztwilligen Verfügung sich nichts anderes ergibt.
Der ausschlagende Erbe wird auch nicht dadurch Pflichterbe.