In folgenden Fällen hat der enterbte Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf den Pflichtteil:
- wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat, der notariell beurkundet ist oder vor Gericht in einem Prozessvergleich zustande kam,
- wenn der Verstorbene dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil wirksam entzogen hat,
- wenn der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erblasser vor dem 01.04.1998 einen wirksam zustande gekommenen vorzeitigen Erbausgleich abgeschlossen hat,
- wenn der Abkömmling Erblassers wegadoptiert wurde.