Pflichtteilsberechtigt ist nur, wer zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gemäß § 2303 BGB i.V.m. § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG gehört.
Pflichtteilsberechtigt sind dann
- die Abkömmlinge des Erblassers
- die Eltern des Erblassers
- der Ehegatte des Erblassers
- der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft § 1 LPartG des Erblassers.
Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigten zueinander ist dahingehend geregelt, dass wenn der Erblasser Kinder hinterlässt, die Eltern des Erblassers nicht mehr pflichtteilsberechtigt sind. Neben den Abkömmlingen des Erblassers ist der Ehepartner pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, zählen zu den pflichtteilsberechtigten Personen sein Ehepartner und seine Eltern, nicht jedoch seine Geschwister.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind Verwandte des Erblasses, wie Geschwister, Großeltern und Neffen.
Ein Pflichtteilsrecht liegt dann vor, wenn jemand durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist.
Es ist an dieser Stelle aber festzuhalten, dass eine pflichtteilsberechtigte Person (Ehepartner, Kinder, Eltern), selbst wenn sie durch Testament/Erbvertrag nicht von der Erbfolge ausgeschlossen ist, trotzdem Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen kann.
Unter Abkömmlinge sind alle diejenigen Personen zu verstehen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie gemäß § 1589 S. 1 BGB verwandt sind. Es sind somit Abkömmlinge Kinder, Enkel und Urenkel.
Festzuhalten ist allerdings, dass entferntere Abkömmlinge nur dann pflichtteilsberechtigt sind, wenn der jeweilige Elternteil des Abkömmlings vorverstorben ist, d.h. Enkelkinder sind erst dann pflichtteilsberechtigt, wenn das Kind (Elternteil des Enkelkindes) verstorben ist.
Bei den nichtehelichen Kindern sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
Bei den nichtehelichen Kindern ist zwischen dem Verhältnis zur Mutter und dem Verhältnis zum Vater wiederum zu unterscheiden.
Für Erbfälle ab dem 01.04.1998 ist anzumerken, dass die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern im Verhältnis zwischen Kind und dem Vater seit dem In-Kraft-Treten des Erbrechtsgleichstellungsstellungsgesetzes bei den ab 01.04.1998 eintretenden Fällen nicht mehr gemacht wird, wenn die Vaterschaft förmlich festgestellt oder anerkennt ist gemäß § 1592 Nr. 2 u. Nr. 3 BGB.
Zusätzlich ist wiederum zu unterscheiden, ob das nichteheliche Kind vor oder nach dem 01.07.1949 geboren wurde, und ob die Väter am 02.10.1990 ihren Wohnsitz in den alten oder neuen Bundesländern hatten.
Es ist daher festzuhalten was folgt:
Wenn das nichteheliche Kind nach dem 01.07.1949 in den alten Bundesländern geboren wurde und der Erbfall ab dem 01.04.1998 eingetreten ist, hat das nichteheliche Kind ein volles Erbrecht.
Wenn das nichteheliche Kind vor dem 01.07.1949 in den alten Bundesländern geboren wurde und der Erbfall ab dem 01.04.1998 eingetreten ist daneben der Vater am 02.10.1990 seinen Wohnsitz in den alten Bundesländern hatte, besteht kein Erb- bzw. Pflichtteilsrecht.
Bei nichtehelichen Vätern, die am 02.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt haben, kommt es dazu, dass auch nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949, geboren sind, ein volles Erbrecht bzw. Pflichtteilsrecht haben.
Bei Kindern, die vor dem 01.07.1949 geboren, und deren Väter ab dem 01.04.1989 verstorben sind, besteht wie oben ausgeführt kein Erb- bzw. Pflichtteilsrecht.
Gegenüber den Müttern der Kinder besteht immer ein Pflichtteilsrecht, es sei denn, dass dies durch Vertrag ausgeschlossen wurde.