Wertermittlungsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben auch ein Gutachten fordern, sofern nicht ausreichende Unterlagen für die Bewertung von Nachlassgegenständen vorliegen.

Bei der Wertermittlung ist zu beachten, dass Gutachten erheblich voneinander abweichen können, ohne unrichtig zu sein.

Beispiel Nr. 1:

Im Rahmen einer erbrechtlichen Auseinandersetzung wurde die Immobilie, die sich im Nachlass befand, von drei Gutachten bewertet. Es ergaben sich Werte wie

160.000,00 DM
200.000,00 DM
250.000,00 DM.

Jeder der Sachverständigen vertrat die Auffassung, dass sein Gutachten zutreffend sei. Im Rahmen der Teilungsversteigerung wurde ein Versteigerungserlös von 310.000,00 DM erzielt.

Hier ist erkennbar, wie schwierig die Festlegung des Verkehrswerts durch Sachverständige sein kann.

Beispiel Nr. 2:

Gleiches kann für Immobiliengutachten von Gutacherausschüssen von Städten zutreffen.

Eine landwirtschaftliche Fläche wurde einbewertet mit 28.000,00 € vom Gutachterausschuss einer bayerischen Stadt. Für die Fläche gab diese Stadt ein Kaufangebot von 220.000,00 € ab.

Beispiel Nr. 3:

Für eine Gewerbefläche wurde im Jahr 2000 ein Gutachten erstellt, welches einen Verkehrswert von 500.000,00 DM auswies. Von drei überregionalen Maklerbüros wurde versucht, diese Fläche zu dem Gutachterwert zu verkaufen.

Im Jahr 2005 konnte dann ein Käufer für 110.000,00 € gefunden werden.