Pflichtteilsberechtigte Personen

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich

  • die Abkömmlinge (Kind, Enkel…) des Erblassers (Eheliche und nichteheliche Kinder werden gleich behandelt. Enkel sind dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Elternteil, der mit dem Erblasser verwandt ist, vor dem Erbfall verstorben ist)
  • die Eltern
  • der Ehegatte.

Die vorstehend genannten Personen haben nicht zugleich einen Anspruch.

Es gilt die Regel, dass Kinder des Verstorbenen und dessen Ehegatte stets einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, wenn kein Erbverzichtsvertrag bzw. ein Pflichtteilsverzichtsvertrag vorliegt.

Enkel und die Eltern des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch nur unter folgenden Voraussetzungen:

Enkelkinder, wenn der Elternteil vorverstorben ist;
Eltern, wenn der Erblasser keine Kinder hatte.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind:

  • Lebensgefährte
  • Geschwister.