Pflichtteilsrecht, Wertermittlung

Der Erbe veräußert oftmals nach dem Erbfall Nachlassgegenstände. Der Pflichtteilsberechtigte erachtet den Wert als für zu gering und besteht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung.

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben zur Durchsetzung seiner Ansprüche gemäß § 2314 BGB neben einem Nachlassverzeichnis auch die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände verlangen. Dieser Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch erstreckt sich auch auf Schenkungen, die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren getätigt hat. Diese Zuwendungen können zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) führen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 25.11.2010 die Ansicht vertreten, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die alsbald nach dem Erbfall veräußert werden, grundsätzlich am tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientiert.

Der Pflichtteilsberechtigte hat aber selbst die Möglichkeit, durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen, dass der Verkaufspreis den Verkehrswert unrichtig widerspiegelt und stattdessen ein anderer Wert der richtig ist. Der Pflichtteilsberechtigte kann also durch ein eigenes Gutachten (dessen Kosten er bezahlten musste) nachweisen, dass ein höherer Wert für die Pflichtteilsberechnung anzusetzen ist.

Das OLG Frankfurt geht einen anderen Weg.

Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 02.05.2011 entschieden, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erben auch dann ein Wertermittlungsgutachten verlangen kann, wenn der betreffende Nachlassgegenstand bereits verkauft ist, diese Rechtsauffassung wird nicht von allen geteilt, da zudem die praktische Umsetzung schwierig ist, da sich der verkaufte Gegenstand sich nicht in der Einflußphäre des Erben befindet.

Andernfalls wäre dem Pflichtteilsberechtigten der Nachweis, dass der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht, praktisch verwehrt.

Sollte das Wertermittlungsgutachten zu einem anderen Ergebnis gelangen, als der vom Erben erzielte Kaufpreis, muss der Sachverständige darauf eingehen, woraus sich die Abweichung ergibt.