Anspruch auf Auskunft

Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch die Erben.

Der Erbe ist verpflichtet, Auskünfte über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses aufzulisten. Der Erbe hat das Nachlassverzeichnis zu unterzeichnen.

Auskunft ist auch über Anstands- und Pflichtschenkungen sowie über den Güterstand des Erblassers zu erteilen, obwohl diese bei der Pflichtteilsergänzungsberechnung nicht mit einbezogen werden.

Der Pflichtteilsberechtigte kann

  • ein privates Bestandsverzeichnis fordern,
  • verlangen, bei der Aufnahme zugezogen zu werden,
  • ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.