Vermächtnis, Vermächtniskürzung und Pflichtteilslast

Der Erbe kann, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, vom Erblasser ausgesetzte Vermächtnisse kürzen, im Verhältnis der Pflichtteilsquote, wenn pflichtteilsberechtigte Personen von der Erbfolge ausgeschlossen sind und ihren Pflichtteil geltend machen.

Unzutreffend sind Ausführungen in Kolumnen, die im Internet veröffentlicht sind, in welchen ausgeführt wird, dass der Erblasser, der die Vermächtnisse ausgesetzt hat, die Vermächtnisse verhältnismäßig kürzen kann. Dies ist technisch überhaupt nicht mehr möglich. Kürzungsberechtigt ist ausschließlich der Erbe, bzw. die Erbengemeinschaft.

Unzutreffenderweise wird oftmals in sogenannten Rechtstipps ausgeführt, dass das Vermächtnis gekürzt werden kann, wobei übersehen wird, dass gerade der Erblasser eine Kürzung ausschließen kann, wenn aus dem Testament zu entnehmen ist, dass eine Kürzung nicht vorgenommen werden soll. Dieser Ausschluß der Kürzung kann ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) niedergelegt sein bzw. Testamentsauslegung zu ermitteln sein.

Unzutreffenderweise wird dann dem Leser empfohlen, eine Streitverkündung im Streitfall vorzunehmen, wobei dem Leser Informationen vorenthalten werden in welcher Konstellation dies sinnvoll ist.

Dies soll hier erläutert werden.

Wenn zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten ein gerichtliches Verfahren (Stufenklage, Klage auf Zahlung des Pflichtteils) rechtshängig ist, sollte der Erbe dem Vermächtnisnehmer den Streit verkünden, wenn im Testament eine Kürzung nicht ausgeschlossen worden ist.

Bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen bzw. Schiedsgerichtsverfahren ist eine Streitverkündung nicht möglich.