Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg informiert über folgende oftmals auftretende erbrechtliche Situation:
Erblasser, Vater und Mutter, verfügen oftmals über eine Immobilie, in welcher sie ihre Kinder großgezogen haben.
Enes ihrer Kinder wohnt dort in dieser Immobilie. Den Eltern ist dies angenehm, da sie ein Kind bei sich in unmittelbarer Nähe haben.
Es wird keine Regelung getroffen über Mietzinszahlungen u. a.
Oftmals werden nicht einmal Nebenkosten etc. bezahlt.
Nach dem Ableben der Eltern kann es aufgrund eines Berliner Testaments dazu kommen, dass die Abkömmlinge Erben nach dem Letztversterbenden werden.
Es kann nunmehr dazu kommen, dass in dem ehemals elterlichen Wohnhaus, welches nunmehr in das Eigentum der Erbengemeinschaft, d h. der Abkömmlinge übergegangen ist, einer der Miterben wohnhaft ist.
Die weiteren Abkömmlinge der Eltern sind bereits zu früheren Zeitpunkten ausgezogen.
Es liegt also vor die Situation, dass sämtliche Abkömmlinge Erben des zuletzt Versterbenden sind und dass ein Abkömmling bereits seit mehreren Jahren, ggf. mehreren Jahrzehnten in der Immobilie wohnhaft ist.
Hieraus ergeben sich zwei Problemfelder.
Ist das unentgeltliche Wohnen eines der Abkömmlinge im Haus der Eltern als Schenkung oder Ausstattung zu werten und können nach dem Ableben des Zuletztversterbenden die weiteren Miterben hier eine Nutzungsentschädigung verlangen?
Es werden hier immer wieder im Internet verkürzte Entscheidungen der Oberlandesgerichte, Landgerichte bzw. des BGH veröffentlicht.
Es ist hier aber darauf hinzuweisen, dass hier eine komplizierte Einzelfall-Situation zu beachten ist.
In den unreflektierten Internetartikeln wird nicht differenziert, ob es sich um eine Nutzung ohne jede vertragliche Beziehung handelt, somit um eine faktische Nutzung, um eine ausgesprochen unentgeltliche Nutzung als Schenkung bzw. um eine unentgeltliche Nutzung als Ausstattung oder dass es sich ggf. hier um eine Leihe handelt
oder ob es sich um ein Mietverhältnis handelt, dessen nichterhobener Mietertrag als Schenkung oder Nutzung zugewandt wird.
Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg hat über Jahrzehnte hinweg untersucht, wie diese Rechtsverhältnisse zu qualifizieren sind.
Das Ergebnis ist, dass meistens eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung anzunehmen ist, die weder als Schenkung, noch als Ausstattung zu qualifizieren ist.
Im Rahmen der dann zu erfolgenden Erbauseinandersetzung ist allerdings dieses Nutzungsverhältnis mit zu berücksichtigen.
Viele unerfahrene oder schlechte Juristen beraten Ihre Mandanten dahingehend, dass die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum eine Schenkung bzw. eine Ausstattung sein soll.
Keines dieser Beratungsergebnisse ist auch nur annähernd durch eine höhergerichtliche Entscheidung abgedeckt.
Wenn man sich die Mühe macht, die juristischen Datenbanken durchzuforsten, wird man allenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass, wenn aus steuerrechtlichen Gründen ein Mietverhältnis vereinbart worden ist und dass dann die vertraglich vereinbarte Miete ausdrücklich jeweils monatlich erlassen wird, erst dann entweder eine Schenkung oder eine Ausstattung vorliegen kann.
Dies ist aber auch nur erstinstanzlich entschieden worden.
Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung eignet sich natürlich gerade für Umgehungstatbestände des § 2287 BGB.
Die oftmals vor dem Erbfall eingetretene Situation wird ohne Ergebnis bleiben.
Durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung werden wohl nach der derzeit geltenden Rechtsprechung im Bereich des Erbrechts sich keine Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben und auch keine Ausgleichung als Ausstattung.
Wenn nun ein miterbendes Kind im elterlichen Wohnhaus wohnt, verlangen oftmals die Miterben eine Nutzungsentschädigung, die das Kind für das Bewohnen der Immobilie an die Erbengemeinschaft bezahlt.
Dieses generelle Verlangen einer Nutzungsentschädigung ist ohne jede Grundlage.
Der Erbengemeinschaft als solches steht ein Nutzungsentschädigungsanspruch nicht zu.
Nur dann, wenn die Nutzung des Miterben dahingehend zu bewerten ist, dass er den anderen Erben die Mitnutzung sozusagen verweigert, entsteht ein Nutzungsrecht.
Wenn der Miterbe allerdings eine Miete in der Vergangenheit gezahlt hat, geht dieses Mietverhältnis auf den oder die Erben über.
Erschreckend ist die Anzahl der fehlerhaften Prozessführungen.
So wurde von Gerichten angenommen, dass ein Miterbe, der das leerstehende Haus seiner Eltern in einem abgelegenen Gebiet 30 mal im Jahr zu Wohnzwecken benutze an seine Miterben Nutzungsentschädigung zu bezahlen hatte, obwohl keiner der Miterben selbst nutzen wollte, bzw. das überhaupt die Möglichkeit bestand, diese Immobilie fremd zu vermieten. Diese Entscheidungen sind falsch.
Es scheint die Unkenntnis der Rechtslage sehr weit gestreut zu sein.
Das LG Mönchen-Gladbach hat zuletzt mit Beschluss vom 22.04.2016 entschieden (AZ. 11 O 1/16), dass allein die Tatsache, dass ein Miterbe eine Nachlassimmobilie bewohnt und dadurch alleine nutzt noch nicht dazu führt, dass er an eine Erbengemeinschaft eine Nutzungsentschädigung zu leisten hat.
Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg lässt sich auch nicht von Gerichten beeindrucken, die hier keine entsprechende Rechtskenntnis haben, sondern zu einem Vergleich raten.