Solange der Erblasser lebt, besteht kein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung eines Pflichtteils.
Der Pflichtteilsberechtigte und der Erblasser können jedoch eine vertragliche Regelung treffen in Form eines notariellen entgeltlichen Pflichtteilsverzichtsvertrages.
Nach alter Rechtslage konnten nichteheliche Kinder gegenüber ihrem Vater bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres den vorzeitigen Erbausgleich gemäß verlangen.
Wenn der vorzeitige Erbausgleich vereinbart worden ist, hat der Abkömmling keinen weiteren Pflichtteilsanspruch.