Wenn der Erblasser slowenischer Staatsangehöriger und beispielsweise im Jahr 2014 verstorben ist, kommt es, wenn er auch seinen Wohnsitz in Deutschland hat, zur Anwendung slowenischen Rechts.
Es sind dann zwei nachlassgerichtliche Verfahren durchzuführen, wenn sich beispielsweise im Nachlass Immobilien befinden, die sich sowohl in Deutschland als auch in Slowenien befinden.
Im Rahmen der Durchführung des nachlassgerichtlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass das Verfahren nach slowenischem Recht sich vom deutschen Recht unterscheidet.
Nach slowenischem Recht ist das Nachlassverfahren mit dem Bekanntwerden eines Todesfalls vom zuständigen Nachlassgericht von Amts wegen zu eröffnen.
Wenn ein Erbe, ein Vermächtnisnehmer oder ein Gläubiger einen Antrag stellt, ist ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Gegenstand der Nachlassabhandlung im Rahmen des Nachlassverfahrens sind alle Fragen, die sich auf den Nachlass beziehen.
Das Nachlassverfahren endet mit dem Beschluss über die Erbschaft.