Arten des Pflichtteilsanspruchs

Es gibt verschiedene Pflichtteilsansprüche:

1.) Ordentlicher Pflichtteil

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf den „ordentlichen Pflichtteil“ aus dem realen Nachlass, wenn er vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der reale Nachlass ist das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens.

Die Enterbung kann dadurch erfolgen, dass

  • ausdrücklich in Testament oder Erbvertrag der Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge ausgeschlossen wird.

Beispiel: Meinen Sohn schließe ich von der Erbfolge aus.

  • ausschließlich andere Personen zu Erben bestimmt werden und der Pflichtteilsberechtigte übergangen wird.

Beispiel: Ich setze zu meinem Alleinerben die XY Stiftung ein.

2.) Zusatzpflichtteil

Den Zusatzpflichtteil kann die pflichtteilsberechtigte Person geltend machen, wenn die pflichtteilsberechtigte Person zwar als Erbe eingesetzt wurde, die Erbquote aber geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (z. B. wenn ein Kind statt der Hälfte des Nachlasses nur 1/10 erhält). Dann kann der Pflichtteilsberechtigte, der auch Erbe ist, den Differenzwert als Zusatzpflichtteil einfordern.

Beispiel:

Der Nachlass des Erblassers E, der nicht verheiratet ist und einen Abkömmling hat, beträgt 100.000,- €. Der Erblasser E setzt zu seinen Erben seinen Abkömmling zu 1/10 und seinen Fußballverein zu 9/10 ein. Der Zusatzpflichtteil beträgt 40.000,- €.

3.) Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten sein Vermögen verschenkt hat, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Es hat eine Berechnung des sogenannten „fiktiven Nachlasses“ zu erfolgen. Bei dieser Berechnung werden die verschenkten Vermögenswerte dem Nachlass hinzugerechnet. Es wird auf die Ausführungen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch verwiesen.