Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Die Höhe des gesetzlichen Erbteils bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und ist abhängig von der jeweiligen Familienkonstellation, Güterstand des Verstorbenen (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), vorhandene Verwandte und eventuell vorliegender Erbverzichte.
Der Pflichtteilsanspruch muss entweder nach der Quoten- oder Werttheorie bestimmt werden.