Auskunftsrechte und Pflichtteilsanspruch

Das Kernproblem des Pflichtteilsrechts liegt in der Praxis nicht so sehr darin, die teilweise komplizierten Rechtsnormen und Rechenmodelle auf den zu entscheidenden Sachverhalt anzuwenden, sondern den Nachlass, dessen Zusammensetzung und Wert zu ermitteln. In Zivilprozessen, auch in familienrechtlichen Streitigkeiten, verfügen beide Parteien häufig über Kenntnisse des Sachverhalts. Bei der Auseinandersetzung zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben ist dies oft anders.

Da der Pflichtteilsberechtigte am Nachlass nicht beteiligt ist – sieht man vom Fall des § 2305 BGB ab – hat er meist auch keine Kenntnis über Umfang und Wert des Nachlasses. Dies trifft in besonderem Maße auf erwachsene Abkömmlinge zu, die über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers in Jahren oder gar Jahrzehnten vor seinem Tode nicht unterrichtet sind. Um diesem Ungleichgewicht abzuhelfen, gewährt das Gesetz in § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses.

Ebenso wie beim Zugewinnausgleich (§1379 BGB) dient der Auskunftsanspruch dazu, dem Berechtigten diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die er zur Berechnung seines Anspruches benötigt. Diesem Auskunftsanspruch muss der Erbe durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses nachkommen.