Ausgleichspflichtige Vorempfänge sind
- Ausstattungen: Zuwendungen des Erblassers, die er seinem Abkömmling zur Verheiratung oder zur Begründung oder Erhaltung einer Lebensstellung gewährt.
- Zuschüsse zu Einkünften und Aufwendungen für die Berufsausbildung, soweit sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigen.
- Andere Leistungen sind nur ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Die Grenzen zwischen Unterhalt, Schenkung und Ausstattung sind fließend. Es fehlt an einer Rechtsprechung, die klare Grenzen zieht. Es muss in einem jeden Einzelfall anhand des Einkommens und der Vermögenssituation abgeklärt werden, welche Art des unentgeltlichen Vermögenstransfers vorliegt.
Darüber hinaus ist der jeweilige Anlass zu prüfen.