Das Pflichtteilsrecht soll dem Pflichtteilsberechtigten durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor der Reduzierung des Nachlasses durch lebzeitige Übertragungen und Schenkungen vor einem kompletten Verlust von erbrechtlichen Ansprüchen schützen.
Der Schutz des Pflichtteilsberechtigten ist nur dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Schenkung muss innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben;
- die Schenkung an den Ehegatten (die 10-Jahresfrist beginnt in diesem Fall erst mit Auflösung der Ehe zu laufen)
- Schenkung unter dem Vorbehalt von Nutzungsrechten, Nießbrauch bzw. Wohnungsrecht, an der verschenkten Sache.
Je nach Art und Umfang des zurückbehaltenen Rechts beginnt die 10-Jahresfrist zu laufen oder auch nicht. Die Rechtsprechung der Landgerichte ist unterschiedlich. Es müssen für jeden Landgerichtsbezirk die Prozesschancen gesondert beurteilt werden.
Wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, wird der Wert der zu berücksichtigenden Schenkung dem tatsächlich vorhandenen Nachlass hinzugerechnet. Aus diesem so ermittelten Gesamtnachlass wird dann der Gesamtpflichtteil berechnet, der sich aus Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung zusammensetzt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann zusätzlich zum „ordentlichen Pflichtteil“ verlangt werden, wobei jedoch Eigengeschenke des Pflichtteilsberechtigten in Abzug gebracht werden.
Auch eine vom Erblasser als Erbe eingesetzte, pflichtteilsberechtigte Person kann Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.