Testamentsvollstreckung und Pflichtteil

Bei angeordneter Testamentsvollstreckung richten sich die Pflichtteilsansprüche gegen die Erben und nicht gegen den Testamentsvollstrecker.

Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung müssen sich gegen den Erben oder die Erben richten und nicht gegen den Testamentsvollstrecker.

Nur bei der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel in den Nachlass ist die Testamentsvollstreckung von Bedeutung: Das Leistungsurteil (Zahlung) zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem entfaltet keine Rechtskraft gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Gegen den Testamentsvollstrecker muss ein Duldungstitel erwirkt werden. Der Klageantrag des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben kann mit einem Klageantrag gegen den Testamentsvollstrecker konkretisiert werden.