Oldtimer, Schenkung, Pflichtteilsergänzungsansprüche bzw. Ansprüche aus § 2287 BGB

Oftmals überlegt sich der Oldtimerliebhaber aus unterschiedlichen Gründen, teils aus erbschaftsteuerlichen Belangen oder auch aus erbrechtlichen Situationen heraus, seine Oldtimer oder einen Teil seiner Oldtimer zu verschenken.

Der Mercedes 300SL Flügeltür bzw. das BMW-Cabrio 507, wird dann an beispielsweise einen Enkel verschenkt. Nachdem sich allerdings Oldtimerliebhaber oft nicht von ihren geliebten Fahrzeugen, wie Porsche 356, trennen wollen, wird zugleich vereinbart, dass das Fahrzeug weiterhin vom Schenker, dem zukünftigen Erblasser, benutzt werden darf.

Nachdem es sich hier um jeweils teuer Fahrzeuge handelt, beispielsweise bei einem Ferrari GTO, gleich welcher Serie, sind Versicherungsprämien oftmals in Höhe von mehreren 10.000,00 Euro fällig, wird vereinbart, dass der Schenker die Fahrzeuge weiter nutzt und hier die Kosten trägt. Es wird dazu in vielen Fällen nur eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen.

Es ist derzeit höchst strittig, ob eine derartige Schenkungssituation tatsächlich überhaupt eine wirksame Schenkung darstellt.

Wir empfehlen daher ausdrücklich für derartige hochpreisige Fälle, wie Maserati, mit anschließender Weiternutzung durch den Schenker, den Abschluss eines notariellen Schenkungsvertrages.

Nur durch einen derartigen, allerdings kostenauslösenden, Vertrag ist sichergestellt, dass eine wirksame Schenkung vorliegt.

Nur dann, wenn der Oldtimer übergeben wird mit den entsprechenden Dokumenten und der Beschenkte das Fahrzeug mitnimmt, würde ein privatschriftlicher Schenkungsvertrag ausreichen. Prinzipiell ist ausreichend ein mündlicher Vertrag. Klarerweise ist es aber so, dass aus Dokumentationszwecken ein schriftlicher Vertrag eine deutlich bessere Ausgangssituation für das Behaltensrecht des Beschenkten gibt.

Wenn denn so ein wertvoller Oldtimer/ein wertvolles Motorrad verschenkt worden ist, dann kann diese Schenkung, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Ableben erfolgt, Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Es haftet für die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Erbe des ehemaligen Oldtimereigentümers und nicht der primär Oldtimerbeschenkte. Nur dann, wenn im Nachlass nicht ausreichend Mittel vorhanden sein sollten, haftet der zuletzt beschenkte Oldtimerbeschenkte anteilig.

Deutlich kritischer ist die Oldtimerschenkung oder die Schenkung einer historischen Münch TT immer von Witwen oder Witwern. Es kann nämlich bei dieser Personengruppe sein, dass hier eine bindende Schlusserbeinsetzung in einem ehegemeinschaftlichen Testament vorliegen könnte und dass dann der Schlusserbe vom Beschenkten das Oldtimer-Motorrad wieder herausverlangen kann. Gerade bei sehr werthaltigen Liebhaberstücken wie alten Ducatis, MV Agusta, Norton, Münch, Triumph und bei den damit im Zusammenhang stehenden eventuell notwendigen Restaurierungsmaßnahmen sollte sichergestellt sein, dass der Schenker auch berechtigt war, das Fahrzeug zu verschenken.

Klarerweise muss immer geprüft werden, ob nicht gegebenenfalls das Motorrad aus einer dubiosen Quelle kommt. Bei derartigen erbrechtlichen Lebenssachverhalten ist eine ausführliche Beratung notwendig, eine Erstberatung ist nicht ausreichend.