Vom ordentlichen Pflichtteilsanspruch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu unterscheiden, der sich grundsätzlich aus dem „fiktiven“ Nachlass, das heißt aus den zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen berechnet.
a) Lebzeitige Schenkungen
Schenkungen i. S. des § 2325 Abs. 1 BGB sind nur solche im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB. Dies setzt einen Vertragsabschluss voraus. Gegenstand dieses Vertrages muss eine Zuwendung sein, die eine Verringerung des Vermögens des Schenkers und eine Bereicherung des Beschenkten erwirkt, § 516 Abs. 1 BGB. Ideelle Güter scheiden als Schenkungsgegenstand aus, so etwa die Gebrauchsüberlassung einer Sache oder die Leistung von Diensten. Nach § 517 BGB liegt weiter keine Schenkung vor, wenn jemand einen Vermögenserwerb unterlässt, auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
Anzumerken ist, dass gemäß § 2330 BGB Anstands- und Pflichtteilschenkungen von der Ergänzungspflicht ausgenommen sind.
aa) Eine Pflichtschenkung kann vorliegen:
- Wenn die Altersversorgung oder der Lebensunterhalt eines langjährigen Lebenspartners gesichert werden soll
- Wenn Bedürftige, nahe Verwandte, die keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch mehr haben, unterstützt werden sollen
- Wenn jemand, der viele Jahre unentgeltlich im Haushalt mitgearbeitet hat, beschenkt, werden soll
bb) Unter den Begriff Anstandsschenkung fallen beispielsweise:
- die gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke
- Geschenke unter nahen Verwandten zu Geburtstagen, Hochzeitstagen, Weihnachten oder ähnlichen Gelegenheiten
- Gastgeschenke
- Spende zu einer öffentlichen Sammlung.