Pflichtteil, Enterbung durch letztwillige Verfügung

Liegt ein Testament oder Erbvertrag als letztwillige Verfügung vor, kann es möglicherweise nicht zur gesetzlichen Erbfolge kommen, sondern Erbe wird derjenige, der durch das Testament bzw. den Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde. Zu beachten ist allerdings, dass in einer letztwilligen Verfügung gegebenenfalls lediglich Vermächtnisse angeordnet werden und die gesetzliche Erbfolge bestehen bleibt.

Wird durch die letztwillige Verfügung ein Abkömmling (Kind, Enkel …), Ehegatte oder Elternteil enterbt, kann diesen Personen ein gesetzlicher Pflichtteil zustehen.

Bevor jedoch der Pflichtteil geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob die letztwillige Verfügung vom Erblasser wirksam errichtet worden ist.