Fälligkeit des Pflichtteils

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

Der Pflichtteil ist daher mit dem Erbfall zur Zahlung fällig. Die Nachlasszusammensetzung sowie die Art der Pflichtteilsansprüche spielen dabei keine Rolle.

Nach der Gesetzesänderung kann bei besonderen Härtefällen eine Stundung verlangt werden.

Die beauftragte Erbrechtskanzlei hat den Erben bereits ehestmöglich in Verzug zu setzen, um für den Pflichtteilsberechtigten Verzugszinsen geltend machen zu können.