Zusatzpflichtteil

Falls eine pflichtteilsberechtigte Person vom Erblassers mittels einer letztwilligen Verfügung als Erbe eingesetzt wurde und der ihr zugewendete Erbteil niedriger ist als der ihr zustehende Pflichtteil, dann hat diese Person einen Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil; eventuell erfolgte Schenkungen mit Anrechnungsvereinbarung sind zu beachten.

Der Wert des Zusatzpflichtteils ist die Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Wert des Pflichtteils.

Ab dem 01.01.2010 sind die dafür vorgesehenen Rechtsänderungen zu beachten.