Pflichtteil, Nachlassverbindlichkeiten Abzug von Maklerkosten?

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Maklerkosten, die für den postmortalen Verkauf von Immobilien bzw. Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen anfallen im Bereich der Ermittlung der Passiva des Nachlasses und somit des Nettonachlasses ist zu differenzieren, ob

  • ausreichend liquide Mittel zur Bedienung der Pflichtteilsansprüche sich im Nachlass befinden;
  • Pflichtteilsansprüche nur bedient werden können, wenn Immobilien/Unternehmen verkauft werden.

Wenn es im Rahmen der Pflichtteilsberechnung (Ermittlung des Nettonachlasses) um die Frage der Verwertung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks geht, stellt sich oftmals die Frage, ob die Maklerkosten für die Veräußerung des Grundstücks bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sind.

Wenn das Objekt verkauft wird, um beispielsweise die Pflichtteilsansprüche bedienen zu können, weil keine anderen Barmittel vorhanden sind, sind diese Kosten im Einzelfall zu berücksichtigen als Passiva, so zumindest ein Teil der Literaturmeinungen, gestützt auf eine Entscheidung des BGH zur Veräußerung eines Unternehmens aus dem Jahr 1982, wobei dies nicht unumstritten ist.