Eine Schenkung kann eine Pflichtschenkung darstellen:
- wenn der Erblasser nahe Verwandte, die keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch mehr haben, unterstützt hat;
- wenn der Erblasser eine Person, die viele Jahre unentgeltlich im Haushalt mitgearbeitet hat, beschenkt hat. Um bei langjähriger Pflege und Hilfe Rechtssicherheit zu erzeugen, sollte statt Pflichtschenkungen mit entgeltlichen Dienstverträgen gearbeitet werden. Die Erbrechtskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg berät Sie unter Berücksichtigung aller einkommensteuerlichen und sozialhilferechtlichen Aspekten.
- wenn die Altersversorgung oder der Lebensunterhalt eines langjährigen Lebenspartners gesichert werden, wobei diese Rechtsauffassung umstritten ist.
Pflichtschenkungen werden nicht zum fiktiven Nachlass hinzugerechnet.