Pflichtteilsberechtigte Personen im italienischen Erbrecht (legittimari) sind
- der Ehegatte
- die Kinder und
- falls solche nicht vorhanden sind, die ehelichen Vorfahren.
Das italienische Pflichtteilsrecht unterscheidet sich vom deutschen Pflichtteilsrecht dadurch, dass es ein Noterbrecht ist, d. h. dass die pflichtteilsberechtigten Personen mit einer Mindestquote am Nachlass als Miterben beteiligt sind.
Nach deutschem Recht beträgt die Pflichtteilsquote die Hälfte des Wertes, den der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte, wenn er nicht durch Testament enterbt worden wäre – nicht so nach italienischem Recht, das exakte Pflichtteilsquoten (quoda di reserva) vorsieht.
Die Pflichtteilsquote beträgt:
- Für den Ehegatten beträgt die Pflichtteilsquote ohne Abkömmlinge 1/2
- für den Ehegatten und einem Kind des Erblassers beträgt die Pflichtteilsquote 1/3 für den Ehepartner und 1/3 für das Kind
- Für den Ehepartner neben mehreren Abkömmlingen beträgt die Pflichtteilsquote gleichfalls 1/3 und für diese insgesamt 1/2.
Wenn kein Ehepartner am Nachlass beteiligt ist, sind die „Noterbquoten“
- für ein Kind 1/2
- für mehrere Kinder insgesamt 2/3
Wenn keine Abkömmlinge am Nachlass beteiligt sind:
- Ehegatte 1/2 und Eltern, (Ur)Großeltern 1/4
- nur Eltern, (Ur)Großeltern 1/3