Nach bisher geltendem Recht wurden Schenkungen des Erblassers an den Perso-nenkreis ohne Einschluss des Ehepartners, wenn sie innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall vorgenommen worden sind, bei der Berechnung von Pflichtteilsergän-zungsansprüchen im vollem Umfang mit berücksichtigt.
Dies bedeutet, wenn der Erblasser 8 Jahre vor seinem Ableben 100.000,00 € ver-schenkt haben sollte, dass dann eine pflichtteilsberechtigte Person ihre Pflichtteils-quote verlangen kann. Wenn im Ausgangsfall die pflichtteilsberechtigte Person eine Pflichtteilsquote von ¼ hat, resultiert hier ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von 25.000,00 €. Der Anspruch in dieser Höhe besteht, unabhängig ob die Schenkung 9 Jahre vor dem Ableben vorgenommen worden ist oder nur 1 Jahr vor dem Ableben vorgenommen wurde. (Eine Indexierung wurde nicht berücksichtigt)
Nach neuem Recht kommt es gemäß der Abschmelzung nunmehr dazu, dass die Pflichtteilsquote nur noch aus einem fallenden Betrag berechnet wird. Im Ausgangsfall stellt sich dies wie folgt da:
Schenkung vor 10 Jahren | = | 100.000,00 € hieraus 25 % | = | 25.000,00 € | ||||||
Schenkung vor 9 Jahren | = | 90.000,00 € hieraus 25 % | = | 22.500,00 € | ||||||
Schenkung vor 8 Jahren | = | 80.000,00 € hieraus 25 % | = | 20.000,00 € | ||||||
Schenkung vor 7 Jahren | = | 70.000,00 € hieraus 25 % | = | 17.500,00 € | ||||||
Schenkung vor 6 Jahren | = | 60.000,00 € hieraus 25 % | = | 15.000,00 € | ||||||
Schenkung vor 5 Jahren | = | 50.000,00 € hieraus 25 % | = | 12.500,00 € | ||||||
Schenkung vor 4 Jahren | = | 40.000,00 € hieraus 25 % | = | 10.000,00 € | ||||||
Schenkung vor 3 Jahren | = | 30.000,00 € hieraus 25 % | = | 7.500,00 € | ||||||
Schenkung vor 2 Jahren | = | 20.000,00 € hieraus 25 % | = | 5.000,00 € | ||||||
Schenkung vor 1 Jahr | = | 10.000,00 € hieraus 25 % | = | 2.500,00 € |
Zu beachten ist allerdings, dass bei Grundstücksüberlassungsverträgen durch die Einräumung von Wohnungs- und Nießbrauchsrechten des Schenkenden die Zehnjahresfrist überhaupt nicht in Lauf gesetzt wird. Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg berät sie bei der Gestaltung von Grundstücksüberlassungsverträgen unter der besonderen Berücksichtigung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Spannungsfeld zu zivilrechtlichen sonstigen Ansprüchen, sozialhilferegressrechtlichen Ansprüchen und unter Berücksichtung einkommenssteuerlicher, erb- und schenkungssteuerlicher Belange.