Pflichtteilsstrafklausel in einer letztwilligen Verfügung von Eheleuten

Pflichtteilsstrafklauseln können Pflichtteilsansprüche der Kinder beim ersten Versterbensfall nicht verhindern.

Beispiel für eine effiziente Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegattentestament/Ehevertrag:

Sollte eines unserer Kinder bereits beim Tod des Erstversterbenden von uns beiden seinen Pflichtteil gegen den Willen des überlebenden Ehepartners verlangen und gegen den Willen des überlebenden Ehepartners erhalten, so soll es beim Tod des Letztversterbenden nicht Erbe werden, sondern allein den Pflichtteil erhalten.

Beispiel für eine „schlechte“ Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegattentestament/Erbvertrag:

Sollte eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden von uns beiden seinen Pflichtteil verlangen, so soll es beim Tod des Letztversterbenden nicht Erbe werden, sondern allein den Pflichtteil erhalten.

Wenn vorgenannte Formulierung sich in einer letztwilligen Verfügung von Eheleuten befinden sollte, sollte eine entsprechende Änderung erfolgen.