Informationen zum Pflichtteil im Erbrecht:
Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten
Dem Pflichtteilsberechtigten steht zudem ein Auskunftsanspruch, ein Anspruch auf Versicherung der Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides Statt bei begründetem Verdacht der Unvollständigkeit, ein Wertermittlungsanspruch und letztlich der Auszahlungsanspruch zu.
Anspruch auf Auskunft
Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch die Erben.
Der Erbe ist verpflichtet, Auskünfte über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses aufzulisten. Der Erbe hat das Nachlassverzeichnis zu unterzeichnen.
Auskunft ist auch über Anstands- und Pflichtschenkungen sowie über den Güterstand des Erblassers zu erteilen, obwohl diese bei der Pflichtteilsergänzungsberechnung nicht mit einbezogen werden.
Der Pflichtteilsberechtigte kann
- ein privates Bestandsverzeichnis fordern,
- verlangen, bei der Aufnahme zugezogen zu werden,
- ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
Anstandsschenkung
Zu den Anstandsschenkungen werden gezählt:
- Geschenke unter nahen Verwandten zu Geburtstagen, Hochzeitstagen, Weihnachten, bestandenen Prüfungen oder ähnlichen Gelegenheiten;
- Gastgeschenke;
- die gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke;
- Spende zu einer öffentlichen Sammlung, nicht jedoch Spenden, die mehr als ca. 3% des Einkommens ausmachen.
Anstandsschenkungen werden nicht zum fiktiven Nachlass hinzugerechnet.
Die Abgrenzung zu Pflichtschenkungen ist fließend, ebenso wie zu Schenkungen, die Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
Arten des Pflichtteilsanspruchs
Es gibt verschiedene Pflichtteilsansprüche:
1.) Ordentlicher Pflichtteil
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf den “ordentlichen Pflichtteil” aus dem realen Nachlass, wenn er vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der reale Nachlass ist das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens.
Mehr zum Thema Arten des Pflichtteilsanspruchs —>
Ausgleichspflichtige Vorempfänge
Ausgleichspflichtige Vorempfänge sind
- Ausstattungen: Zuwendungen des Erblassers, die er seinem Abkömmling zur Verheiratung oder zur Begründung oder Erhaltung einer Lebensstellung gewährt.
- Zuschüsse zu Einkünften und Aufwendungen für die Berufsausbildung, soweit sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigen.
- Andere Leistungen sind nur ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Die Grenzen zwischen Unterhalt, Schenkung und Ausstattung sind fließend. Es fehlt an einer Rechtsprechung, die klare Grenzen zieht. Es muss in einem jeden Einzelfall anhand des Einkommens und der Vermögenssituation abgeklärt werden, welche Art des unentgeltlichen Vermögenstransfers vorliegt.
Darüber hinaus ist der jeweilige Anlass zu prüfen.
Auskunftsrechte und Pflichtteilsanspruch
Das Kernproblem des Pflichtteilsrechts liegt in der Praxis nicht so sehr darin, die teilweise komplizierten Rechtsnormen und Rechenmodelle auf den zu entscheidenden Sachverhalt anzuwenden, sondern den Nachlass, dessen Zusammensetzung und Wert zu ermitteln. In Zivilprozessen, auch in familienrechtlichen Streitigkeiten, verfügen beide Parteien häufig über Kenntnisse des Sachverhalts. Bei der Auseinandersetzung zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben ist dies oft anders.
Mehr zum Thema Auskunftsrechte und Pflichtteilsanspruch —>
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Vom ordentlichen Pflichtteilsanspruch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu unterscheiden, der sich grundsätzlich aus dem „fiktiven“ Nachlass, das heißt aus den zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen berechnet.
Mehr zum Thema Der Pflichtteilsergänzungsanspruch —>
Fälligkeit des Pflichtteils
Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
Der Pflichtteil ist daher mit dem Erbfall zur Zahlung fällig. Die Nachlasszusammensetzung sowie die Art der Pflichtteilsansprüche spielen dabei keine Rolle.
Nach der Gesetzesänderung kann bei besonderen Härtefällen eine Stundung verlangt werden.
Die beauftragte Erbrechtskanzlei hat den Erben bereits ehestmöglich in Verzug zu setzen, um für den Pflichtteilsberechtigten Verzugszinsen geltend machen zu können.
Gegenständlicher Pflichtteilsverzichtsvertrag
Erblasser, die als Unternehmer bzw. Landwirte tätig sind, nehmen oftmals eine lebzeitige Nachfolgeregelung vor, die lediglich einen Abkömmlinge als zukünftigen Unternehmensinhaber vorsieht.
Die übrigen Kinder sollen in die lebzeitige Nachfolgeplanung miteinbezogen und zu einem gegenständlichen Pflichtteilsverzicht bewegt werden. Dieser muss in notarieller Form erfolgen.
Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist auf seinen Umfang uns seine Wirksamkeit zu prüfen.
Mehr zum Thema Gegenständlicher Pflichtteilsverzichtsvertrag —>
Höhe der Pflichtteilsquote
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Die Höhe des gesetzlichen Erbteils bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und ist abhängig von der jeweiligen Familienkonstellation, Güterstand des Verstorbenen (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), vorhandene Verwandte und eventuell vorliegender Erbverzichte.
Der Pflichtteilsanspruch muss entweder nach der Quoten- oder Werttheorie bestimmt werden.
