Der Pflichtteilsanspruch erzeugt nur einen persönlichen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch eine Verfügung von Todes wegen ausdrücklich oder konkludent von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Er ist nicht an der Substanz des Nachlasses beteiligt. Der Pflichtteilsberechtigte ist Nachlassgläubiger einer Geldforderung in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.