Pflichtteilsberechtigte Personen

Den Pflichtteilsanspruch können die pflichtteilsberechtigten Personen geltend machen. Dazu gehören die Abkömmlinge des Erblassers, der überlebende Ehegatte und nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, seine Eltern. Nicht pflichtteilsberechtigt (obwohl eventuell erbberechtigt) sind entferntere Verwandte, wie Geschwister, Onkel, Tante, Neffen und Nichten oder der nichteheliche Lebensgefährte.