Höhe des Pflichtteils/Berechnungsgrundlage

Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ist der Nachlasswert. Der Nachlasswert ist gemäß §§ 2311-2313 BGB zu ermitteln. Maßgebender Zeitpunkt für die Wertermittlung ist der Erbfall. Bei der Berechnung ist jeder Nachlassgegenstand in Geld zu bewerten und anschließend ist von der Summe des aktiven Nachlasses die Summe der Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

In der Praxis führt dies zu den bei weitem schwierigsten und umstrittensten Auseinandersetzungen zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten. Die Notwendigkeit der Bewertung der Nachlassgegenstände führt zu der prinzipiellen Frage, welche Bewertungsmaßstäbe der Ermittlung des Wertes zugrunde gelegt werden. Nach der allgemein anerkannten Rechtsprechung ist unter dem Wert, der durch die allgemeine Verkehrsauffassung bestimmte allgemeine Wert zu verstehen. Der allgemeine Wert deckt sich in der Regel mit dem Verkaufswert. Vom hiernach ermittelten Nachlasswert sind die Verbindlichkeiten abzuziehen, so dass sich der Nettonachlass ergibt. Dabei sind abzusetzen:

  • Aufgebotsverfahrenskosten, § 1970 ff. BGB
  • Erbfallschulden, Beerdigungskosten, § 1968 BGB
  • Erblasserschulden
  • Geschäftsführungskosten des vorläufigen Erben gem. § 1959 Abs. 1 BGB
  • Inventarerrichtungskosten, § 1993 BGB
  • Nachlassabsonderungskosten, § 1978 BGB
  • Nachlassaufzeichnungskosten
  • Nachlassbewertungskosten
  • Nachlasserhaltungskosten
  • Nachlasspflegerkosten
  • Nachlasssicherungskosten
  • Nachlassverwaltungskosten
  • Zugewinnausgleich an überlebenden Ehegatten, falls dieser enterbt wurde bzw. die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Nicht abzuziehen sind grundsätzlich:

  • Auflage
  • Dreißigster
  • Pflichtteilsansprüche
  • Testamentsvollstreckerkosten
  • Verbindlichkeiten gegenüber Erbersatzberechtigten
  • Vermächtnisse
  • Kosten der Testamentseröffnung

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.