Pflichtteil und Erbrecht

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Informationen zum Pflichtteil im Erbrecht:

Vorzeitige Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs

Solange der Erblasser lebt, besteht kein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung eines Pflichtteils.

Der Pflichtteilsberechtigte und der Erblasser können jedoch eine vertragliche Regelung treffen in Form eines notariellen entgeltlichen Pflichtteilsverzichtsvertrages.

Nach alter Rechtslage konnten nichteheliche Kinder gegenüber ihrem Vater bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres den vorzeitigen Erbausgleich gemäß verlangen.

Wenn der vorzeitige Erbausgleich vereinbart worden ist, hat der Abkömmling keinen weiteren Pflichtteilsanspruch.

Wegfall des Pflichtteilsanspruchs

In folgenden Fällen hat der enterbte Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf den Pflichtteil:

  • wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat, der notariell beurkundet ist oder vor Gericht in einem Prozessvergleich zustande kam,
  • wenn der Verstorbene dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil wirksam entzogen hat,
  • wenn der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erblasser vor dem 01.04.1998 einen wirksam zustande gekommenen vorzeitigen Erbausgleich abgeschlossen hat,
  • wenn der Abkömmling Erblassers wegadoptiert wurde.

Wertermittlungsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben auch ein Gutachten fordern, sofern nicht ausreichende Unterlagen für die Bewertung von Nachlassgegenständen vorliegen.

Bei der Wertermittlung ist zu beachten, dass Gutachten erheblich voneinander abweichen können, ohne unrichtig zu sein.

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Zusatzpflichtteil

Falls eine pflichtteilsberechtigte Person vom Erblassers mittels einer letztwilligen Verfügung als Erbe eingesetzt wurde und der ihr zugewendete Erbteil niedriger ist als der ihr zustehende Pflichtteil, dann hat diese Person einen Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil; eventuell erfolgte Schenkungen mit Anrechnungsvereinbarung sind zu beachten.

Der Wert des Zusatzpflichtteils ist die Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Wert des Pflichtteils.

Ab dem 01.01.2010 sind die dafür vorgesehenen Rechtsänderungen zu beachten.

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